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AGB

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Rechtsverkehr mit Unternehmen 

§1 Allgemeines – Geltungsbereich 

1.  Unsere    Geschäftsbedingungen   gelten   ausschließlich;   entgegenstehende   oder    von   unseren 

Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, 
wir hätten ausdrücklich  schriftlich  ihrer  Geltung   zugestimmt.   Unsere   Geschäftsbedingungen 
gelten     auch     dann,     wenn     wir    in      Kenntnis     entgegenstehender     oder     von     unseren 
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden 
vorbehaltlos ausführen. 

2.  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages 
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 

3.  Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 
BGB, soweit nicht ausdrücklich gesondert Geschäftsbedingungen für Verbraucher formuliert sind. 

4.  Für die  Ausführung  von Werkleistungen  gilt  grundsätzlich  die  VOB/B  in  der  jeweils    gültigen 
Fassung. 

§2 Angebotsunterlagen 

1.  Sind Kundenbestellungen als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, können wir dieses Angebot 

innerhalb von zwei Wochen annehmen. 

2.  Erstellen wir Angebotsunterlagen, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an 

Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche 
schriftlichen Unterlagen,  die von  uns  als  vertraulich  bezeichnet sind.  Vor  ihrer Weitergabe  an 
Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

3.  Für jeden Auftrag fertigen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung. Diese ist maßgeblich. 

§3 Preise und Zahlungsbedingungen 

1.  Sofern   sich   aus    der   Auftragsbestätigung  nichts  anderes  ergibt, gelten    unsere   Preise    ab 

Schwarzach,  ausschließlich  Verpackung und  Versandkosten.  Für Werkleistungen gelten  die in 
der Auftragsbestätigung genannten Einheitspreise. 

2.  Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird stets in der 
jeweils gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. 

3.  Skontoabzüge     sind     unzulässig,     es     sei      denn     in     der      Auftragsbestätigung     werden  
Skontobedingungen genannt. 

4.  Soweit  sich  aus  der  Auftragsbestätigung  nichts  anderes  ergibt, ist    der   Kaufpreis  zzgl. 
Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung 
fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Zahlungsverzug. 

5.  Aufrechnungsrechte  stehen  dem  Kunden  nur  zu,  wenn  seine  Gegenansprüche  rechtskräftig 
festgestellt,  unbestritten  oder  von  uns  anerkannt  sind.  Außerdem  ist  er  zur  Ausübung  eines 
Zurückbehaltungsrechts     insoweit     befugt,     als     sein     Gegenanspruch     auf     dem    gleichen 
Vertragsverhältnis beruht. 

§4 Lieferzeiten  

1.  Lieferzeiten bestätigen wir unter der Voraussetzung, dass alle technischen Fragen abgeklärt sind. 

2.  Die Einhaltung  unserer Lieferverpflichtung  setzt weiter  die  rechtzeitige und ordnungsgemäße 

Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt 
vorbehalten. 

3.  Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so 
sind     wir    berechtigt,    den    uns     insoweit    entstehenden    Schaden    einschließlich    etwaiger 
Mehraufwendungen   ersetzt    zu verlangen.  Weitergehende Ansprüche    oder    Rechte   bleiben 
vorbehalten. 

4.  Für den Fall des Annahmeverzugs des Kunden geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder 
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem 
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

5.  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein 
Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den 
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der 
Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in 
Fortfall geraten ist. 

6.  Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns 
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden 
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer 
von      uns     zu     vertretenden     grob     fahrlässigen     Vertragsverletzung    beruht,     ist     unsere 
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

7.  Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende 
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem 
Fall ist  aber  die  Schadensersatzhaftung  auf den  vorhersehbaren,  typischerweise eintretenden 
Schaden begrenzt. 

8.  Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen 
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch 
nicht mehr als 15% des Lieferwertes. 

9.  Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt. 

§5 Gefahrübergang und Verpackungskosten 

1.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung von Schwarzach 

vereinbart. 

2.  Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. 

3.  Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung 
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 

§6 Mängelhaftung 

1.  Für die Mängelhaftung der von uns zu erbringen Werkleistungen bleibt es bei der Geltung der 

VOB/B. 

2.  Mängelansprüche des Kunden betreffend Warenlieferungen setzen  voraus,  dass  dieser seinen 

nach   §   377   HGB   geschuldeten   Untersuchungs-   und   Rügeobliegenheiten   ordnungsgemäß 
nachgekommen ist. . 

3.  Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in  
Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im 
Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind  wir verpflichtet, alle zum  Zweck  der 
Nacherfüllung   erforderlichen   Aufwendungen,   insbesondere   Transport-,  Wege-,    Arbeits-   und 
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach 
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

4.  Schlägt  die  Nacherfüllung  fehl,  so  ist  der  Kunde  nach  seiner Wahl  berechtigt,  Rücktritt  oder 
Minderung zu verlangen. 

 

 

 

 

 

 

 

5.  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche 
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober 
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche 
Vertragsverletzung  angelastet  wird,  ist  die  Schadensersatzhaftung  auf  den  vorhersehbaren, 
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

6.  Wir  haften  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen,  sofern  wir  schuldhaft  eine  wesentliche 
Vertragspflicht  verletzen;  auch  in  diesem  Fall  ist  aber  die  Schadensersatzhaftung  auf  den 
vorhersehbaren, typischerweise eintreten Schaden begrenzt. 

7.  Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere  
Haftung auch im Rahmen der Ansprüche des Kunden auf Rücktritt oder Minderung auf Ersatz des 
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

8.  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt 
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

9.  Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 

 

10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 

11. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; 

sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 

§7 Gesamthaftung 

1.  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf 

die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für 
Schadensersatzansprüche aus  Verschulden  bei  Vertragsabschluss,  wegen  sonstiger  Pflicht- 
verletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. 

2.  Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des 
Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 

3.  Soweit  die  Schadensersatzhaftung uns  gegenüber  ausgeschlossen  oder  eingeschränkt ist,  gilt 
dies  auch  im  Hinblick   auf    die  persönliche  Schadensersatzhaftung  unserer Angestellten, 
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§8  Eigentumsvorbehaltssicherung 

1.  Wir behalten uns das Eigentum an von  uns gelieferten  Gegenständen bis  zum Eingang aller 

Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei 
Zahlungsverzug, sind  wir  berechtigt,  die Gegenstände zurückzunehmen,  soweit  dies  technisch 
möglich  ist.  In  der  Zurücknahme  durch  uns  liegt  ein  Rücktritt  vom  Vertrag.  Wir  sind  nach 
Rücknahme  der  Sache  zu    deren  Verwertung    befugt,    der  Verwertungserlös   ist    auf  die 
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. 

2.  Der    Kunde  ist   verpflichtet,   die   Gegenstände   pfleglich   zu   behandeln;  insbesondere  ist   er 
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend 
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der 
Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

3.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu 
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in 
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu 
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 

4.  Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu 
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages 
(einschließlich MwSt)  unserer Forderung ab, die ihm  aus der Weiterveräußerung gegen seine 
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach 
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch 
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon 
unberührt.  Wir  verpflichten  uns  jedoch, die  Forderung  nicht einzuziehen,  solange  der  Kunde  
seinen    Zahlungsverpflichtungen    aus     den    vereinnahmten    Erlösen     nachkommt,    nicht     in 
Zahlungsverzug  gerät  und  insbesondere  kein  Antrag  auf  Eröffnung  eines  Vergleichs-  oder 
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können 
wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt 
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt 
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

5.  Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Kunden wird stets für 
uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, 
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache 
(Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt. zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit 
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie 
für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. 

6.  Wird  die  Sache  mit  anderen,  uns  nicht  gehörenden  Gegenständen  untrennbar  vermischt,  so 
erwerben wir das Miteigentum an der neuen  Sache im Verhältnis des Wertes der  gelieferten 
Gegenstände    (Faktura-Endbetrag,     einschließlich    MwSt)     zu    den    anderen         vermischten 
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die 
Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns  
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder 
Miteigentum für uns. 

7.  Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die 
durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

8.  Wir verpflichten  uns, die  uns zustehenden  Sicherheiten auf Verlangen des  Kunden  insoweit 
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 
mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§9 Gerichtsstand – Erfüllungsort 

1.  Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, 

den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

2.  Es   gilt   das    Recht   der    Bundesrepublik   Deutschland;   die   Geltung   des    UN-Kaufrechts   ist 

ausgeschlossen. 

3.  Sofern  sich    aus    der   Auftragsbestätigung    nichts   anderes  ergibt,    ist  unser    Geschäftssitz 

Erfüllungsort. 

II.           Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Rechtsverkehr mit 
Verbrauchern 

§1 Allgemeines – Geltungsbereich 

Für  Werkverträge  mit  Verbrauchern  gilt  das  gesetzliche  Werkvertragsrecht  des  Bürgerlichen 

Gesetzbuches. 

§2 Angebotsunterlagen 

1.  Sind Kundenbestellungen als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, können wir dieses Angebot 
innerhalb von zwei Wochen annehmen. 

2.  Erstellen wir Angebotsunterlagen, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an 
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche 
schriftliche Unterlagen, die von uns als vertraulich bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte 
bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

3.  Für jeden Auftrag fertigen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung. Diese ist maßgeblich. 

§3 Preise und Zahlungsbedingungen 

1.  Unsere     genannten    Preise     sind    Brutto-Preise,    also    einschließlich    der    jeweils     gültigen 

Umsatzsteuer. Diese wird gesondert ausgewiesen. 

2.  Wir sind berechtigt, entsprechend § 632 a BGB Abschlagszahlungen für abgeschlossene Teile 

unserer Arbeit zu verlangen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§4   Eigentumsvorbehaltssicherung 

1.  Wir  behalten  uns  das  Eigentum  an  allen  gelieferten  Gegenständen  bis  zum  Eingang  aller  
Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei 
Zahlungsverzug, sind  wir berechtigt, die  Gegenstände zurückzunehmen  soweit  dies technisch 
möglich ist und die Gegenstände nicht bereits in das Eigentum des Kunden übergegangen sind. 
In  der  Zurücknahme  der  Sache  durch  uns  liegt  ein  Rücktritt  vom  Vertrag.  Wir  sind  nach 
Rücknahme    der   Sache    zu   deren    Verwertung   befugt,    der    Verwertungserlös   ist    auf    die 
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

2.  Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist 
er  verpflichtet,  diese  auf  eigene  Kosten   gegen  Feuer-,    Wasser-    und    Diebstahlschäden 
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich 
sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

3.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu 
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in 
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu 
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.